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   RG, 18.09.1934 - II 95/34   

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https://dejure.org/1934,418
RG, 18.09.1934 - II 95/34 (https://dejure.org/1934,418)
RG, Entscheidung vom 18.09.1934 - II 95/34 (https://dejure.org/1934,418)
RG, Entscheidung vom 18. September 1934 - II 95/34 (https://dejure.org/1934,418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Haftet, wenn der Vertrag über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft wegen Geisteskrankheit eines Gesellschafters nichtig ist, der andere Gesellschafter aus den namens der offenen Handelsgesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäften?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 09.02.1970 - II ZR 137/69

    Gründer-GmbH Haftung bei Geschäftsunfähigkeit eines der mehreren Gesamtvertreter

    § 139 BGB ist in einem solchen Fall unanwendbar (RGZ 145, 155, 160).

    Denn anders als im Fall des übereinstimmenden Handelns zweier allein vertretungsberechtigter Gesellschafter (vgl. RGZ 145, 155, 160), kann ein Gesamtvertreter ohne Mitwirkung des anderen auch dann nicht rechtsverbindlich handeln, wenn dies seinem Willen entspräche, weil die Erweiterung seiner Vertretungsmacht nicht seiner alleinigen Verfügung unterliegt.

    Ebenso, wie selbst bei ausdrücklicher Bevollmächtigung gemäß §§ 171, 172 BGB der Vollmachtgeber nicht für die Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten einzustehen braucht (RG HRR 1936, 183; Recht 1918, 2843), bindet auch die nach § 105 BGB nichtige Erklärung eines Geschäftsführers die Gesellschaft in keinem Fall (RGZ 145, 155, 159/160; RG HRR 1938, 1346).

    Ob einer solchen Haftung schon die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags entgegenstünde (vgl. RGZ 145, 155, 158), kann auf sich beruhen.

  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 58/81

    Haftung der Gesellschafter bei fehlerhafter BGB-Gesellschaft

    Es würde nämlich zu unerträglichen und mit dem richtig verstandenen Zweck der Vorschriften über die rückwirkende Kraft der Nichtigkeit von Verträgen nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führen, eine nach den gesetzlichen Vorschriften zulässige, auf Dauer angelegte und verwirklichte Leistungsgemeinschaft, für die die Beteiligten Beiträge erbracht, Werte geschaffen und vor allem das Risiko gemeinschaftlich getragen haben, wegen der Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ohne weiteres so zu behandeln, als ob sie niemals bestanden hätte (BGHZ 55, 5, 8; vgl. auch RGZ 145, 155, 158; RGZ 165, 193, 205; BGHZ 11, 190 f.; 44, 235, 236 [BGH 08.11.1965 - II ZR 267/64]m. Anm. Fischer LM HGB Nr. 2).
  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 191/55

    Rechtsmittel

    Der Grundstückseigentümer kann in diesem Falle, da die Bestellung der Grundschuld ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, nur auf Grund des der Grundschuldbestellung zu Grunde liegenden Schuldverhältnisses oder gemäß § 812 BGB die Übertragung der an sich rechtsbeständigen Grundschuld auf sich verlangen (RGZ 78, 60 [66]; 85, 89, [91]; 124, 91 [93]; 145, 155 [157]; RG JW 1931, 2733 und 1932, 1550; BGB RGRK 10. Aufl § 1191 Anm. 1 und § 1192 Anm. 1; Palandt BGB 16. Aufl § 1192 Anm. 2; Wolff-Raiser, Sachenrecht § 132 I 2 S. 534; Westermann, Sachenrecht 3. Aufl § 114 II 1 b S. 548 und § 116 II 1 a S. 552).
  • BFH, 12.08.1959 - II 229/58 U

    Einordnung nicht valutierter Grundschulden als Eigentümergrundschulden

    Siehe dazu: Urteile des Reichsgerichts V 208/11 vom 6. Dezember 1911 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 78 S. 60) und II 95/34 vom 18. September 1934 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 145 S. 155); Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 191/55 vom 26. Juni 1957 (Juristenzeitung 1957 S. 623); Soergel, Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 1955, Anm. 2a zu § 1191 (S. 427); Palandt, Kommentar zum BGB, 18. Aufl., 1959, § 1191, Anm. 2b (S. 1029).
  • BGH, 09.02.1951 - V ZR 29/50

    Rechtsmittel

    Angesichts dessen hatte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch keine Veranlassung zur Vornahme einer Prüfung, ob etwa die Vollmacht durch den im Bereich des Vertretenen entstandenen Rechtsschein der Vollmacht ersetzt worden ist, den dieser im Interesse der Rechtssicherheit - nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 117, 165; 118, 240; 133, 100; 138, 265; 145, 155; 170, 284) - gegen sich gelten lassen müsste.
  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 59/50

    Rechtsmittel

    Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass durch den im Bereich des Vertretenen vorhanden gewesenen Rechtsschein die Vollmacht der Ehefrau als ersetzt anzusehen sei und der Antragsteller diesen Rechtsschein gegen sich gelten lassen müsse (RGZ 117, 165; 118, 240; 133, 100; 138, 265; 145, 155; 170, 284), kann nicht dahin führen, eine Bevollmächtigung der Ehefrau des Antragstellers zur Entgegennahme der Kündigung oder zur Vereinbarung einer Aufhebung des Pachtvertrages anzunehmen.
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 60/52

    Rechtsmittel

    Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsurteils nur den Fall im Auge haben, daß die Beklagte ein Auftreten des L. als ihr Bevollmächtigter gekannt und geduldet hat, also den Fall einer stillschweigenden Bevollmächtigung, daß sie dagegen dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 133, 97 [100]; 138, 265 [269]; 145, 155; 162, 128 [147]; 170, 281) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 11; NJW 1951, 309; ebenso das zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmte Urteil des I. Zivilsenats vom 10. März 1953 - I ZR 76/52 -) anerkannten Rechtssatz nicht Rechnung tragen, das nach Treu und Glauben auch der zu vertretende Rechtsschein einer Vollmacht eine Verpflichtung durch das rechtsgeschäftliche Handeln eines anderen zu begründen vermag.
  • BGH, 12.11.1953 - IV ZR 74/53

    Rechtsmittel

    Wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, müssen sich auch die Gesellschafter einer Scheingesellschaft, wenn diese im Rechtsverkehr aufgetreten ist, wegen der in dem Auftreten liegenden Erklärung, als Gesellschafter haften zu wollen, gutgläubigen Dritten gegenüber so behandeln lassen, wie wenn die offene Handelsgesellschaft rechtsgültig entstanden wäre (RGZ 142, 98 [104/105]; 145, 155 [158]; 164, 115 [121]; 165, 193 [201]; vgl. ferner Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl. S. 31; Gessler-Hefermehl-Hildebrandt-Schröder 2. Aufl. Anm. 11 zu § 123 HGB; Weipert HGB RGRK 2. Aufl. Anm. 73 ff zu § 105).
  • BGH, 31.10.1952 - I ZR 5/52

    Rechtsmittel

    Dieser in den erwähnten Gesetzen ausgesprochene Rechtsgedanke muß, wie das Reichsgericht (RGZ 145, 155 [159]), dem sich der Senat anschließt, ausgeführt hat, auch im Rechtsgebiet der Personalgesellschaften somit auch der offenen Handelsgesellschaft, gelten (so auch Hueck OHG 2. Aufl. § 5 III S. 30 ff).
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